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BDR veröffentlicht Umweltrichtlinien – 10 Punkte für die Umwelt
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Mittwoch, 12. Oktober 2022

*** Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist zwei Jahre alt oder älter. Wir haben ihn nicht gelöscht, weil Inhalte wie Tipps, Hintergründe und Technisches noch immer gültig sind. Ansprechpartner, Produkte und Preise können sich aber zwischenzeitlich geändert haben. Für ein Update rufen Sie uns bitte an! ***

Beginn Originaltext, Quelle: Pressemitteilung BDR

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Radsport findet nicht nur auf der Straße, sondern zunehmend auch abseits davon statt. Offroad-Sportarten sind beliebt, was die steigenden Mitglieder- und Aktivitäten-Zahlen in diesem Bereich beweisen. Mountainbiken, Crossen und Graveln sind nur drei Beispiele dafür. Dabei gilt es, sich im Einklang mit Natur und Umwelt zu bewegen. Damit der organisierte Radsport mit gutem Beispiel vorangeht, hat eine Arbeitsgruppe die BDR-Umweltrichtlinien erarbeitet – 10 Punkte für Natur und Umwelt, die von allen Sparten im BDR getragen werden. Schließlich wollen wir uns „morgen“ auch noch mit Spaß und Freude in Wald und Flur bewegen.

Prolog

Grundsätzlich ist es wünschenswert die sportliche Betätigung an der Haustüre zu beginnen. Bei überregionalen Destinationen, Wettkämpfen oder Veranstaltungen sind möglichst Fahrgemeinschaften oder öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, um die CO2-Emission so gering wie möglich zu halten – im Sinne eines nachhaltigen Umgangs mit der Umwelt!

10 Punkte für Natur und Umwelt

1 – Betretungsrecht

Das Betretungsrecht im Wald wird allgemein durch die Landesgesetze der verschiedenen Bundesländer geregelt. Außerhalb des Waldes gilt vor allem das Bundesnaturschutzgesetz. Diese Gesetze sind zwingend zu beachten und zu befolgen.

2 – Bundesnaturschutzgesetz

Das Bundesnaturschutzgesetz stellt es den Ländern frei, dem Betreten des Waldes andere Fortbewegungsarten gleichzustellen. Die Länder haben das Radfahren in das Betretungsrecht nach § 27 NatSchG integriert.

3 – Gesetze sind bindend für Sportveranstaltungen

Naturschutzgesetz, Wald- und Landesgesetze sowie Eigentumsrechte beeinflussen und reglementieren das „Off-Road-Fahren“ deshalb entscheidend.

4 – Nutzung des Fahrrades in der Natur

Bei der Nutzung eines Fahrrads in der Natur ist besondere Sorgfalt walten zu lassen. Insbesondere ist zu beachten:

✓ Schützenswerte Flächen wie Trockenrasen, Streuwiesen und Feuchtgebiete in Form von Mooren, Bach- und Flussbetten und deren Uferzonen dürfen nicht befahren werden.
✓ Das Befahren von Almwiesen ist aus ökologischen Gründen ebenfalls nicht vertretbar.
✓ Das Fahren im Wald abseits von Wegen und Straßen ist untersagt.
✓ Die Vogelbrutzeit muss beachtet und geschützt werden.
✓ Besucher müssen so gelenkt werden, dass eine Beeinträchtigung der Landschaft außerhalb der vorhandenen Wege unterbleibt.
✓ Die Abfallbeseitigung ist sicherzustellen.
✓ Keine eigenmächtige Anlegung von neuen Strecken/Trails bzw. Änderung/Modifizierung bestehender Trails ohne Genehmigung der zuständigen Behörden
✓ Bei Einbruch der Dämmerung (Faustregel eine Stunde vor Sonnenuntergang bis eine Stunde nach Sonnenaufgang) ist der Wald aufgrund Rücksichtnahme gegenüber den Wildtieren nicht mehr zu nutzen

5 – Sport nur auf geeigneten Wegen

Das Geländefahrrad gehört auf die dafür geeigneten Wege oder ordnungsgemäß ausgewiesenen Strecken und nicht in die geschützte Natur! Es ist nur auf befestigten oder naturfesten Wegen zu fahren, die von Waldbesitzern oder mit deren Zustimmung angelegt wurden und auf denen unter gegenseitiger Rücksichtnahme gefahrloser Begegnungsverkehr möglich ist. Auch hier bitten wir um Beachtung der länderspezifischen, gesetzlichen Regelungen, die dem vorhergehenden Satz höhergestellt sind.

6 – Technisch einwandfreies Sportgerät

Es ist nur ein technisch einwandfreies Geländefahrrad zu benutzen! Bremsen, Züge und Reifen sind generell vor der Fahrt sorgfältig zu überprüfen. Damit wird technischem Versagen und einer Gefährdung, insbesondere von Mensch und Tier, vorgebeugt.

7 – Rücksichtnahme ist selbstverständlich

Auf Fußgänger, Wanderer und andere Waldnutzer ist unbedingt Rücksicht zu nehmen, da sie durch Radfahrer erheblich gefährdet werden können. Dies gilt insbesondere für Begegnungen von Radfahrern und Fußgängern auf Wegen und Pfaden. Deshalb muss für den Sportler ein partnerschaftliches Miteinander selbstverständlich sein. Größte Rücksichtnahme ist vom Radsportler bei Begegnungen mit Wanderern und anderen Waldnutzern gefordert. Notfalls muss abgestiegen werden. Den Vorrang regelt im Wald das jeweilige Landesgesetz. Es räumt dem Fußgänger ein absolutes Betretungsrecht ein.

8 – Verkehrsregeln gelten auch im Wald

Neben den allgemeinen Verkehrsregeln, die auch abseits der Straßen gelten, sind Verkehrszeichen und insbesondere Sperrschilder unbedingt zu beachten. Bei der Planung von Strecken über gesperrte Wege ist vorher die Genehmigung der zuständigen Stellen einzuholen.

9 – Besondere Vorsicht beim Bergabfahren

Beim Bergabfahren ist besondere Sorgfalt walten zu lassen. Die Abfahrtsgeschwindigkeit soll so angepasst sein, dass Bergabfahrer innerhalb der überschaubaren Strecke zum Halten kommen können. Blockierbremsungen sind grundsätzlich zu vermeiden, da dadurch auf weicheren Böden unerwünschte Spurrillen entstehen und auf Schotter-Fahrwegen andere Wegenutzer belästigt und gefährdet werden können. Vor unübersichtlichen Kurven und auf schotterbedeckten Fahrwegen ist wegen des schwierigeren Bremsmanövers besondere Vorsicht angezeigt.

10 – Reifenspuren vermeiden

Reifenspuren sind generell zu vermeiden bzw. möglichst zu beseitigen. Die Natur wie auch Rastplätze sollen grundsätzlich sauber verlassen werden.

Stand: 21.07.2022
Fabian Waldenmeier, BDR-Koordinator Mountainbike
Charly Höss, BDR-Koordinator Verkehr
Bernd Schmidt, BDR-Vizepräsident Breitensport
Günter Schabel, BDR-Vizepräsident Leistungssport
Rudolf Scharping, BDR-Präsident

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Ende Originaltext

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