Busch und Müller: Zweifelhafter Aktionismus im Bundesrat zur Dynamopflicht
Mittwoch, 3. Juli 2013
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Auf Initiative des Landes Niedersachsens will der Bundesrat am Freitag, den 5. Juli 2013 entscheiden, ob die Beleuchtung am Fahrrad alternativ zum bisher im Straßenverkehr ausschließlich zulässigen Dynamobetrieb auch mit „wiederaufladbaren Energiespeichern“ betrieben werden kann.
Busch & Müller begrüßt grundsätzlich, dass die StVZO-Vorschriften zur Fahrradbeleuchtung den technischen Möglichkeiten angepasst werden sollen. Insbesondere die Entwicklung der LED-Technik gibt allen Anlass dazu. Jedoch sollte ein solcher Schritt nicht dazu führen, dass sich die Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer gegenüber dem Status quo verringert.
Nach Auffassung von Busch & Müller wird, wenn die Initiative aus Niedersachsen in der vorgelegten Form beschlossen wird, keinesfalls deshalb häufiger mit Licht gefahren, weil Akkubeleuchtung nun zulässig ist. Im Gegenteil: Wenn Fahrräder werkseitig nicht mehr mit einer Dynamo-Beleuchtungsanlage ausgestattet werden, wird die Zahl der nicht
beleuchteten Fahrräder auf der Straße erheblich zu- und die Verkehrssicherheit somit entsprechend abnehmen.
Um das Sicherheitsniveau der Akkubeleuchtung der Dynamobeleuchtung anzunähern, wird im Gesetzentwurf eine Kapazitätsanzeige der Akkubeleuchtung gefordert. (Damit dürfte eine Vielzahl der bisher eingesetzten Akku- oder Batteriescheinwerfer und ‑rücklichter folglich nicht verwendet werden.)
Der Vorschlag aus Niedersachsen wurde offensichtlich ohne Beteiligung der Radfahrerorganisationen und allem Anschein nach auch ohne ausreichende Kenntnis der realen Situation und der technischen Möglichkeiten entwickelt. So erklärte Verkehrsminister Ramsauer der Saarbrücker Zeitung, dass ein Vorteil der Akkubeleuchtung im Gegensatz zum Dynamolicht auch die Sichtbarkeit im Stand sei. Jeder, der sich ein wenig in der Fahrradbranche auskennt, weiß, dass seit 20 Jahren Dynamoleuchten mit Standlicht ausgerüstet werden.
Es ist zu befürchten, dass eine Beschlussfassung in der vorliegenden Form eine fatale Wirkung entfalten wird. Zum einen ist noch völlig unklar, welche Anforderungen an eine Kapazitätsanzeige gestellt werden. Zum anderen wird dem falschen Eindruck Tür und Tor geöffnet, dass ab sofort alle auf dem Markt angebotenen Akku- oder Batteriescheinwerfer als ausreichende Beleuchtung am Fahrrad zulässig sind. In der öffentlichen Darstellung wird dabei kaum darauf hingewiesen, dass im Straßenverkehr eingesetzte Akkuscheinwerfer nur benutzt werden dürfen, wenn sie ein Prüfzeichen tragen. Sehr viele der bisher benutzten Produkte dürften jedoch die durch das Kraftfahrtbundesamt zertifizierte Leistung und Funktionalität nicht aufweisen.
Aus diesen Gründen ist der Bundesrat gut beraten, die vorgesehene Ergänzung zur Änderung des § 67 der StVZO nicht zu beschließen. Stattdessen ist aus Sicht von Busch & Müller eine sachlich umfassende Aktualisierung notwendig, die sowohl die Ergebnisse aktueller Forschung (der Verkehrsminister selbst gab ein Gutachten in Auftrag, dessen Ergebnis noch nicht vorliegt!) wie auch die Sachkenntnis von Radfahrerorganisationen und der Fahrradindustrie einbezieht. Im Sinne der Sicherheit im Straßenverkehr und zum Vorteil der Verbraucher sollte eine solche umfassende Aktualisierung zügig angestrebt werden. Ein überstürztes aktionistisches Handeln ist jedoch ein falscher Weg.
Ihre Busch & Müller KG
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