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Licht ins Dunkel
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Donnerstag, 19. September 2013

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In einer mit politischer Lichtgeschwindigkeit durchgebrachten Gesetzesnovelle wurde auch die Regelung der Fahrradbeleuchtung geändert. Seit 1. August 2013 gilt der neue § 67 StVZO. Der pressedienst-fahrrad fasst zusammen, was das für Radfahrer bedeutet.

[pd‑f / hdk] Der Sommer ist vorbei, die Tage werden wieder kürzer – für viele Alltagsradler bekommen jetzt die jüngsten Änderungen an der Straßenverkehrszulassungsordnung StVZO eine alltägliche Relevanz. Doch mehrdeutige Formulierungen und laute Kritik sorgten für einige Verwirrung: Ist mein Rad noch gesetzeskonform ausgestattet? Welche Beleuchtung kann und muss ich nachrüsten? Welche Vor- und Nachteile bringt die aktuelle Gesetzeslage?

Welche Radbeleuchtung ist legal?

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„Dynamobeleuchtung ist weiterhin die sinnvollste Art, ein Fahrrad mit Licht auszustatten. Sie ist fest installiert, wartungsarm und erfordert kaum Aufmerksamkeit“, macht Anke Namendorf von Koga (www.koga.com) deutlich. Alternativ sind nun auch akku- oder batteriebetriebene Front- und Rücklichter erlaubt, wodurch nun viele Sporträder oder minimalistische Stile-Bikes legal auf den Straßen bewegt werden dürfen. Jedoch muss jegliche Beleuchtung vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) zugelassen sein – was man am Prüfzeichen (K, Wellenlinie und Nummer) erkennt. Um diese Zulassung zu erhalten, muss die Beleuchtung z. B. über eine klare Hell-Dunkel-Kante (verhindert Blenden) verfügen und darf nicht blinken. „Eine Taschenlampe in der Hand und eine rote Blinkdiode am Helm allein entsprechen also weiterhin nicht den gesetzlichen Bestimmungen“, sagt Heiko Müller von Riese & Müller(www.r‑m.de).

Galt nicht immer Nennspannung 6V und Nennleistung 3W?

„Die Mindestanforderungen an Spannung und Leistung stammen noch aus den Zeiten der Glühbirnchen“, erklärt Mario Moeschler von Hercules (www.hercules-bikes.de). „Moderne LED-Technik hat das längst überholt.“
Die Spannungsanforderung 6V gilt weiterhin für den Batteriebetrieb, nicht aber für Akkus.

Wie ist die Beleuchtung anzubringen?

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Nicht geändert wurde Absatz 2 des § 67, demzufolge Beleuchtung „fest angebracht“ sein muss. Im allgemeinen Verständnis schließt das „Aufsteck-Lichter“ aus – also quasi alle Batterielampen. „Das Verkehrsministerium hat diesen Widerspruch zu anderen Aussagen im Nachgang bemerkt und uns mitgeteilt, ‚fest angebracht‘ könne so ausgelegt werden, dass sich die Lampen während der Fahrt nicht lösen oder verstellen dürfen“, so Sebastian Göttling vom Beleuchtungshersteller Busch & Müller (www.bumm.de).

Sonderfall Rennräder

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„Rennräder bis elf Kilo Gewicht waren bisher von der Dynamopflicht ausgenommen“, erinnert Andreas Krajewski von Focus (www.focus-bikes.com). Sie spielen auch weiterhin eine Sonderrolle: Die 6V-Spannung für Batterielicht gilt hier nicht und die Beleuchtung muss nicht fest montiert, jedoch stets mitgeführt werden. „Warum aber noch immer nur von Rennrädern und nicht auch von Mountainbikes oder Sporträdern allgemein gesprochen wird, ist nicht nachvollziehbar“, bemängelt Sven Bernhardt von Haibike (www.haibike.com) den momentanen Stand.

Sonderfall Elektroräder

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Das nach wie vor boomende Segment der E‑Bikes und Pedelecs ist klarer Hauptprofiteur der Novelle. „Die Dynamopflicht galt ehemals auch für Elektrovelos und viele Hersteller boten faktisch unzulässige Räder an, deren Antriebsakku auch die Beleuchtung versorgte,“ legt Kurt Schär von Flyer(www.flyer.ch) dar. Dies wurde nun legalisiert, eine Stromquelle am Rad reicht künftig aus. „Das ist auch absolut sinnvoll, denn reicht der Strom nicht mehr für den Motor, ist immer noch ausreichend Energie im Akku für das Licht“, so Schär weiter.

Fazit und Ausblick

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Fachleute sind sich einig: Die Zulassung von Batterie- und Akkubeleuchtung bringt vor allem Sportlern Vorteile. Absolutes Qualitätskriterium am Stadt- Trekking oder Reiserad ist aber nach wie vor eine fest installierte Anlage mit leichtlaufendem Nabendynamo, LED-Technik an Frontscheinwerfer und Rücklicht. Stand der Technik und verbreitetes Sicherheitsplus sind Standlicht, Bremslicht und Tagfahrlicht.

„Der aktuelle Vorstoß mag voreilig und unausgegoren gewesen sein, generell begrüßt die Branche aber eine Anpassung der rechtlichen Grundlage an die technische Realität“, fasst Sebastian Göttling den aktuellen Stand zusammen.
Es ist mit einer weiteren, grundlegenden Überarbeitung der entsprechenden Paragraphen in StVO und StVZO zu rechnen, die mit den Widersprüchen und fraglichen Punkten aufräumen wird. An der Änderung sollen dann sowohl Fachausschüsse als auch Verbände involviert werden, so ist aus „gut informierten Kreisen“ zu erfahren. Erste Vorschläge sollen im Herbst 2013 vorliegen; die Verabschiedung wird bis Sommer 2014 erwartet.

 

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